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Tuesday, 24 February 2009 19:30 |
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Am 18. Januar 2005 wurde zur Unterstützung des evangelischen Kindergartens Regenbogen der „Förderverein des Kindergartens Regenbogen e.V.“ gegründet. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, einer Vertretung und dem Schatzmeister. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kindergartens. Dauerhafter Erhalt unseres Kindergartens In Zeiten leerer Kassen kann uns die evangelische Kirchengemeinde St. Johann nicht mehr gewährleisten, den Kindergarten Regenbogen dauerhaft zu erhalten. Hier sehen wir einen Schwerpunkt unserer Förderarbeit. Finanzierung der Arbeit im KindergartenDa es kaum Spielraum für größere Ausgaben oder besondere Aktivitäten gibt, unterstützt der Förderverein auch in diesem Bereich die Arbeit des Kindergartens Regenbogen z.B. durch die Finanzierung von ‚Erkundungstouren’ in die Stadt, ins Theater, ins Museum oder von Projektarbeit. Organisation von Aktivitäten außerhalb des KindergartensDazu zählen Veranstaltungen im Kindergarten wie z.B. Second Hand-Markt, Weihnachtsbazar. Integration des Kindergartens als wichtige und lebendige Institution im Wohnviertel „Am Homburg“. Sachmittelausstatung des Kindergartens Wir finanzieren die Austattung mit Spielsachen und Verbrauchsmaterialien zB. Digitalkamera, Wasserspieltisch und Werkzeug für den Werkraum. Der Verein ist in das Vereinsregister mit Sitz in Saarbrücken eingetragen.  Satzung des eingetragenen gemeinnützigen Vereins zur Förderung des Kindergartens Regenbogen § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Kindergartens Regenbogen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Kindergartens Regenbogen, Liebigstr. 4, 66123 Saarbrücken. Er organisiert Veranstaltungen, Vorträge und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Darüber hinaus unterstützt und beteiligt er sich an solche Veranstaltungen, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen.§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 GeschäftsjahrGeschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die Mitgliederdatenbank und die Mitteilung der Mitgliedsnummer.(3) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluss aus den Verein. (4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschluss.§ 6 Organe Die Organe des Vereins sind1. der Vorstand2. die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglieder einzeln vertreten.(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliedersammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhalt einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung (Brief oder Email) einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, b) Wahl des Vorstands des Fördervereins, c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. § 9 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus gehende Zuwendungen der Mitglieder sind Spenden an den Verein, wenn dies bei der Zuwendung nicht anders bestimmt wird. § 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde St. Johann, die es ausschließlich für Zwecke des Kindergartens Regenbogen zu verwenden hat.
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Last Updated on Thursday, 25 February 2010 09:24 |